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Anwalt Offenbach und Anwalt Heusenstamm - Kanzlei Sachse - Arbeitsrecht
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Ticket Infos


Auch bei Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre

Einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer steht auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zu, wenn er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat; eine Sperrzeit tritt daher nicht ein.

Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte.

Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass es der nicht mehr kündbaren Klägerin zumutbar gewesen wäre, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigten indes die Entscheidung der Vorinstanz, die eine Sperrzeit als nicht berechtigt angesehen hat.

Zwar hat die Klägerin mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dieses Verhalten ist jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt hatte. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags haben die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet.

Insbesondere ist die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht überschritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dürfen, ist daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gefasst haben, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, sind nicht ersichtlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum BSG zugelassen.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Dietzenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-offenbach-arbeitsrecht-langen-egelsbach.html), Arbeitsrecht Rödermark, Arbeitsrecht Heusenstamm (http://kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-offenbach-arbeitsrecht-langen-egelsbach.html) und Arbeitsrecht Offenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-offenbach-arbeitsrecht-langen-egelsbach.html) erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://kanzlei-sachse.de - Anwalt Offenbach (http://kanzlei-sachse.de) und Anwalt Heusenstamm (http://kanzlei-sachse.de/index.php/anwalt-offenbach-anwalt-langen-ueber-uns.html).

Als in Langen (Hessen) und in Offenbach am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Offenbach, Darmstadt und Frankfurt in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.

Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.

Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Die Kanzlei betreut:

das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und Zivilrecht

Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://www.kanzlei-sachse.de

(Interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Auch bei Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre

Einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer steht auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zu, wenn er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat; eine Sperrzeit tritt daher nicht ein.

Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte.

Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass es der nicht mehr kündbaren Klägerin zumutbar gewesen wäre, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigten indes die Entscheidung der Vorinstanz, die eine Sperrzeit als nicht berechtigt angesehen hat.

Zwar hat die Klägerin mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dieses Verhalten ist jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt hatte. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags haben die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet.

Insbesondere ist die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht überschritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dürfen, ist daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gefasst haben, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, sind nicht ersichtlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum BSG zugelassen.

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