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Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel
Datum: Mittwoch, dem 09. Dezember 2015
Thema: Ticket Infos


Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html

Werden die Kinder bei einem Berliner Testament als Schlusserben eingesetzt, können sie am Ende leer ausgehen. Zum Schutz der Kinder kann eine sog. Wiederverheiratungsklausel eingebaut werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beim Berliner Testament , auch Ehegattentestament genannt, setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden dann zumeist als Schlusserben eingesetzt, d.h. sie erben erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind. Für die Kinder ist das mit einem gewissen Risiko verbunden. Denn dann ist der Nachlass eventuell schon verbraucht. Problematisch kann es vor allem dann werden, wenn nach dem Tod des ersten Ehepartners der Überlebende erneut heiratet. Denn dann wird der neue Partner auch erbberechtigt. Der Nachlass an die Kinder als Schlusserben verliert an Wert.

Für diesen Fall kann das Erbe der Kinder mit der sog. Wiederverheiratungsklausel geschützt werden. Diese Klausel sieht vor, dass bei einer erneuten Heirat, die Schlusserben aus dem Berliner Testament bereits zum Zeitpunkt dieser Eheschließung erben. Dadurch wird das Vermögen des überlebenden Ehepartners praktisch getrennt. Der Nachlass des erstverstorbenen Ehepartners soll nur an die als Schlusserben eingesetzten Kinder fallen. Der neue Ehepartner ist dann nur noch beim Eigenvermögen erbberechtigt. Allerdings ist bei solchen Widerverheiratungsklauseln auf korrekte Formulierungen zu achten, so dass es keine Interpretationsspielräume und keine späteren Erbstreitigkeiten gibt. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass derartige Klauseln unter Umständen auch als sittenwidrig ausgelegt werden können.

Denn Wiederverheiratungsklauseln dürfen den überlebenden Ehepartner nicht in seinem Recht auf Eheschließungsfreiheit beeinträchtigen und ihn unverhältnismäßig unter Druck setzen, da er durch die erneute Heirat sein Erbe verlieren könnte. Eine denkbare Alternative ist, die Vollerbschaft in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit zu wandeln. Dadurch bliebe das Erbe der Kinder auch geschützt.

Beim Verfassen eines Testaments sind viele Fallstricke und gesetzliche Regelungen zu beachten, die der Laie in der Regel nicht überblicken kann. Daher kann beim Verfassen eines Testaments, Berliner Testaments oder Erbvertrags die juristische Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt hilfreich sein.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21
50672 Köln
presse@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com

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Werden die Kinder bei einem Berliner Testament als Schlusserben eingesetzt, können sie am Ende leer ausgehen. Zum Schutz der Kinder kann eine sog. Wiederverheiratungsklausel eingebaut werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beim Berliner Testament , auch Ehegattentestament genannt, setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden dann zumeist als Schlusserben eingesetzt, d.h. sie erben erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind. Für die Kinder ist das mit einem gewissen Risiko verbunden. Denn dann ist der Nachlass eventuell schon verbraucht. Problematisch kann es vor allem dann werden, wenn nach dem Tod des ersten Ehepartners der Überlebende erneut heiratet. Denn dann wird der neue Partner auch erbberechtigt. Der Nachlass an die Kinder als Schlusserben verliert an Wert.

Für diesen Fall kann das Erbe der Kinder mit der sog. Wiederverheiratungsklausel geschützt werden. Diese Klausel sieht vor, dass bei einer erneuten Heirat, die Schlusserben aus dem Berliner Testament bereits zum Zeitpunkt dieser Eheschließung erben. Dadurch wird das Vermögen des überlebenden Ehepartners praktisch getrennt. Der Nachlass des erstverstorbenen Ehepartners soll nur an die als Schlusserben eingesetzten Kinder fallen. Der neue Ehepartner ist dann nur noch beim Eigenvermögen erbberechtigt. Allerdings ist bei solchen Widerverheiratungsklauseln auf korrekte Formulierungen zu achten, so dass es keine Interpretationsspielräume und keine späteren Erbstreitigkeiten gibt. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass derartige Klauseln unter Umständen auch als sittenwidrig ausgelegt werden können.

Denn Wiederverheiratungsklauseln dürfen den überlebenden Ehepartner nicht in seinem Recht auf Eheschließungsfreiheit beeinträchtigen und ihn unverhältnismäßig unter Druck setzen, da er durch die erneute Heirat sein Erbe verlieren könnte. Eine denkbare Alternative ist, die Vollerbschaft in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit zu wandeln. Dadurch bliebe das Erbe der Kinder auch geschützt.

Beim Verfassen eines Testaments sind viele Fallstricke und gesetzliche Regelungen zu beachten, die der Laie in der Regel nicht überblicken kann. Daher kann beim Verfassen eines Testaments, Berliner Testaments oder Erbvertrags die juristische Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt hilfreich sein.

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